Das Haushaltsgesetz 2025 sieht eine Neuauflage der begünstigten Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Immobilien sowie in öffentlichen Registern eingetragenen nicht betrieblich genutzten Gütern wie Fahrzeugen, bei Gesellschaften vor. Die Vorschrift gilt für alle Personen- und Kapitalgesellschaften (OHG, KG, GmbH und AG). In der Regel erfolgt eine Zuweisung an einen Gesellschafter nach den Regeln des Eigenverbrauchs, d.h. der Veräußerungsgewinn wird auf der Grundlage des Marktwertes des Gutes ermittelt und auf die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert wird mit dem der ordentlichen Steuersatz (potentiell 43 % Einkommenssteuer und 3,9 % Wertschöpfungssteuer) besteuert.
Bei der begünstigten Zuweisung wird ein vorteilhafter Steuersatz von 8 % auf die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert angewendet. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine „Scheingesellschaft“ (ital. società di comodo), erhöht sich der Steuersatz auf 10,5 %. Diese Ersatzsteuer ersetzt die Einkommenssteuer und die Wertschöpfungssteuer. Bei den Immobilien gibt es noch einen weiteren Vorteil, denn anstelle des Marktwertes kann der Katasterwert zur Berechnung des Mehrwertes herangezogen werden und dieser liegt in Südtirol bekanntlich deutlich unter dem Marktwert. Außerdem werden die Registergebühren um die Hälfte ermäßigt. Für die Hypothekar- und Katastersteuern gilt nur der Fixbetrag. Bei der Mehrwertsteuer gibt es keine Vergünstigung, da es sich um eine auf EU-Ebene harmonisierte Steuer handelt. Die Zuweisung stellt eine Ausschüttung von Kapital oder Gewinnrücklagen dar. Werden bei der Ausschüttung Rücklagen unter Steueraussetzung verwendet, ist zusätzlich eine Ersatzsteuer in Höhe von 13 % zu entrichten.
Ausgeschüttet werden können Immobilien, die nicht ausschließlich für die eigene Tätigkeit genutzt werden. Darunter fallen Gewerbeimmobilien, die vermietet werden; Immobilien, die als Vermögenswerte gehalten werden und gesondert nach den Vorschriften über die Einkünfte aus Gebäuden besteuert werden sowie Immobilien, die von einer Immobilienfirma als Handelsware gehalten werden.
Die Zuweisung muss bis zum 30. September 2025 durch notarielle Urkunde erfolgen. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt in 2 Raten:
60 % am 30. September 2025 und 40% am 30. November 2025. Die begünstigte Zuweisung ist für die Gesellschaften ein gutes Instrument zur Bereinigung der Vermögenssituation, insbesondere wenn die Tätigkeit in den nächsten Jahren eingestellt werden soll oder eine Nachfolgeregelung ansteht.