Die Landesregierung hat am Dienstag (6. Februar) festgelegt, wie mit Meldungen über widerrechtliches Handeln am Arbeitsplatz umgegangen werden soll.
Die Landesregierung hat in ihrer jüngsten Sitzung das Verfahren für die Bearbeitung von Meldungen von unerlaubten Handlungen genehmigt. Der Beschluss wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol rechtswirksam. Es geht dabei um den Umgang mit den – auch anonymen – Meldungen von widerrechtlichem Handeln und den Schutz der öffentlich Bediensteten, die unerlaubte Handlungen melden, den sogenannten „Whistleblowern“.
Auf gesamtstaatlicher Ebene war das Whistleblowing Ende vergangenen Jahres neu geregelt worden. Daraus ergab sich für Südtirol die Notwendigkeit, das derzeit geltende Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen sowie einige Verfahrensaspekte zu präzisieren.
Meldungen direkt beim Verantwortlichen für Korruptionsvorbeugung
Meldungen müssen direkt beim Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung eingereicht werden. Verantwortlich für die Korruptionsvorbeugung der Südtiroler Landesverwaltung ist – wie von der Landesregierung im November 2014 beschlossen – der Generalsekretär des Landes, Eros Magnago. Die Zahl der Meldungen liegt bei sechs bis sieben jährlich, berichtet Magnago. Sie betreffen vor allem Verstöße von Angestellten gegen die Pflicht, Nebenbeschäftigungen zu melden. Meldungen können schriftlich via E-Mail an das eigens eingerichtete Postfach whistleblower@provinz.bz.it erfolgen, auf das ausschließlich der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Mitglieder der zu seiner Unterstützung eingerichteten Arbeitsgruppe Zugriff haben. Die Meldungen können auch in einem verschlossenen Briefumschlag übermittelt werden oder mündlich erfolgen und werden in vertraulicher Form protokolliert. Innerhalb einer Frist von höchstens 120 Tagen ab Erhalt der Meldung entscheidet der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung abschließend über das Verfahren.
Auch anonyme Hinweise möglich
Je nach Schwere eines Vergehens und abhängig von der Beweislage können – anders als im gesamtstaatlichen Gesetz vorgesehen – auch anonyme Hinweise berücksichtigt werden, erklärt Eros Magnago.
Nicht berücksichtigt werden Meldungen, die weder das Personal noch den Tätigkeitsbereich der Landesverwaltung betreffen sowie Meldungen, die ausschließlich Beanstandungen oder Beschwerden persönlicher Natur zum Gegenstand haben oder die auf reinen Verdächtigungen oder Gerüchten beruhen.
Die rechtliche Regelung des Whistleblowings sieht spezifische Schutzmechanismen zugunsten der öffentlichen Bediensteten vor, die unerlaubte Handlungen melden. Derartige Meldungen müssen etwa in einem Rahmen behandelt werden, der die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber gewährleistet, unterstreicht Magnago. Hinweisgeber werden zudem vor Diskriminierungen oder Repressalien geschützt.
Meldung muss im öffentlichen Interesse erfolgen
Gegenstand der Meldungen können sämtliche unerlaubte Handlungen sein, von denen der Hinweisgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, sofern sie das Personal oder den Tätigkeitsbereich der Landesverwaltung betreffen und im weitesten Sinne unter den Begriff der Korruption fallen, wie etwa Straftaten, Verstöße gegen den Verhaltenskodex oder Sachverhalte, die einen Vermögensschaden für die öffentliche Verwaltung bedingen. Es ist in jedem Fall eine unabdingbare Voraussetzung, dass die Meldung im öffentlichen Interesse erfolgt.
Im gesamtstaatlichen Antikorruptionsplan wird unter anderem angekündigt, eine informatische Plattform für die Bearbeitung dieser Meldungen von unerlaubten Handlungen zu errichten; diese Open-Source-Plattform soll allen Verwaltungen, die darum ansuchen, kostenlos zu Verfügung gestellt werden.
Unter diesem Link findet sich der Vordruck zur Meldung unerlaubter Handlungen vonseiten der Bediensteten der Südtiroler Landesverwaltung. (mac)