Aufwertung von Quoten und Grundstücken

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Aufwertung von Quoten und Grundstücken

Für Privatpersonen ist es bis 30. Juni 2017 möglich, Grundstücke und Quoten unter einer Ersatzsteuer in Höhe von 8 % aufzuwerten.

Die Anwendung der reduzierten Ersatzsteuer erlaubt es dem Steuerzahler, bei einem nach­fol­genden Verkauf des aufgewerteten Gutes legal die progressive Einkommensteuer zu ver­mei­den, welche mit bis zu 43 % we­sentlich höher ausfällt als die Ersatzsteuer.

Um in den Genuss der Aufwertung zu kommen, muss der Steuerzahler innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ein beeidigtes Schätzgutachten vorlegen, mit dem der aufgewertete Wert bestätigt wird. Zudem muss die Ersatzsteuer in einer Einmallösung oder in Raten einbezahlt werden.

Wer in den vergangenen Jahren bereits eine Aufwertung vorgenommen hat und nun das aufgewertete Gut verkaufen möchte, muss hingegen darauf achten, den Verkauf mindestens zum aufgewerteten Wert zu tätigen. Gemäß geltendem Gesetz ist der aufgewertete Wert nämlich der Mindestwert zwecks Anwendung der Einkommens-, Register- und Katastersteuern.

Wird das aufgewertete Gut hingegen zu einem geringeren Wert verkauft (z. B. weil in der Zwischenzeit der Marktwert gesunken ist), gibt es zwei Möglichkeiten, um einer Kontrolle des Finanzamtes aus dem Weg zu gehen. Die erste Möglichkeit besteht darin, das Gut zu einem geringeren Wert zu verkaufen und die anfallenden Steuern auf den höheren Schätzpreis gemäß Gutachten zu ermitteln, was zu einer höheren Steuerlast führt.

Alternativ ist es auch möglich, ein neues beeidigtes Schätzgutachten zu erstellen, in dem der geringere Wert angegeben wird. Da die Ersatzsteuer bereits bei der ersten Aufwertung bezahlt wurde, wird diese bei der Neuerstellung nicht mehr fällig.
Diese Option hat den Nachteil, dass sie nicht unbegrenzt möglich ist, da hierfür ein Gesetz zur Aufwertung der Güter in Kraft sein muss, wie es jetzt der Fall ist. Auf den konkreten Fall gemünzt heißt das, dass bis 30. 6. 2017 dieser Weg beschritten werden kann, danach nicht mehr.

 

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva