Für Privatpersonen ist es bis 30. Juni 2019 noch möglich, Grundstücke unter Anwendung einer Ersatzsteuer in Höhe von 10 % aufzuwerten. Die Anwendung der reduzierten Ersatzsteuer erlaubt es dem Steuerzahler, bei einem nachfolgenden Verkauf des aufgewerteten Gutes legal die progressive Einkommensteuer zu vermeiden, welche mit bis zu 43 % wesentlich höher zu Buche schlägt als die Ersatzsteuer.
Um in den Genuss der Aufwertung zu kommen, muss der Steuerzahler innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist ein beeidigtes Schätzgutachten vorlegen, mit dem der aufgewertete Wert bestätigt wird. Zudem muss die Ersatzsteuer in einer Einmallösung oder in Raten einbezahlt werden. Eine Frage, die in den letzten Jahren immer unklar war und regelmäßig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt geführt hat, ist jene nach der Notwendigkeit der Aufwertung für Grundstücke, auf denen sich alte oder baufällige Immobilien befanden.
Hierzu hat der Kassationsgerichtshof erst kürzlich geurteilt, dass ein bebautes Grundstück steuerlich nicht als Baugrund angesehen werden darf, auch wenn das darauf befindliche Gebäude alt oder baufällig ist. Begründet wurde die Entscheidung durch die klare Unterscheidung im Gesetz zwischen vormals unbebauten Grundstücken, die noch baulich genutzt werden können, von bereits bebauten Grundstücken, wobei die beiden Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden.
Zusätzlich zielt das Gesetz zur Besteuerung der Baugrundstücke darauf ab, lediglich die erstmalige Umwidmung eines vormals unverbaubaren Grundstückes in ein bebaubares zu besteuern.
Wurde diese Umwandlung bereits vollzogen und ist das Grundstück verbaut, darf bei einem nachfolgenden Verkauf das Grundstück nicht als Verkauf eines Baugrundes qualifiziert werden, denn in diesem Fall spricht man ja von einer Bauparzelle, nicht von einer Grundparzelle!
Deshalb ist, sofern die Immobilie länger als fünf Jahre gehalten wurde, die Ersatzsteuer von 10 % nicht zu zahlen!
Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.