21 % Steuer bei Vermietung von Ferienwohnungen

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21 % Steuer bei Vermietung von Ferienwohnungen

Der Nachtragshaushalt 2017 hat wesentliche Neuerungen zu den Kurzzeitmieten für Wohnungen eingeführt. Für Mietverträge mit einer Dauer von weniger als 30 Tagen, welche zwischen Privatpersonen abgeschlossen werden, findet eine Ersatzsteuer in Höhe von 21 % Anwendung.

Sofern die Miete über Immobi­lienmakler oder über Onlineportale wie zum Beispiel Airbnb abgewickelt wird, sind diese Subjekte ab dem 1. Juni 2017 verpflichtet, die Ersatzsteuer in Höhe von 21 % einzubehalten und selbst an das Finanzamt zu zahlen. Zudem müssen die Immobilienmakler und Onlineportale die Daten der Mietverhältnisse dem Finanzamt mitteilen. Durch diese Maßnahme erhofft sich das Finanzamt eine Eindämmung der Steuerhinterziehung bei Mietverhältnissen, u. a. von Ferienwohnungen.
Die Option für die Ersatzsteuer bei Kurzzeitmieten ist jedoch nicht die einzige Neu­erung. Interessant ist auch die Klarstellung, dass alle jene Kurz­zeitmieten als Einkommen aus Grundbesitz angesehen werden, bei denen neben der Miete auch noch die Zusatzdienstleistungen des Austauschs der Bettwäsche sowie die Reinigung der vermieteten Immobilie enthalten sind.
Wichtig ist diese Klarstellung insofern, als dass bis heute der Zweifel im Raum stand, ob Mieten mit kleinen Zusatzdienstleistungen als Einkommen aus einer gewerblichen Tätigkeit einzustufen sind oder nicht. Die Klassifizierung der Tätigkeit ist steuerlich wichtig, da im Falle einer ge­werblichen Tätigkeit nicht die reduzierte Ersatzsteuer Anwendung findet, sondern die normale progressive Irpef-Einkommensteuer.

Sofern die vom Vermieter erbrachten Dienstleistungen über den Austausch der Bettwäsche und die Reinigung der Zimmer hinausgehen, wie z. B. die Bereitstellung eines Frühstücks oder von Mahlzeiten, Stadtführungen oder Transportdienstleistungen wie Shuttledienste, ist die Tätigkeit somit grundsätzlich immer als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, auf die die progressive Irpef-Einkommensteuer Anwendung findet.

von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva