Südtirol geht autonomen Weg in Corona-Phase 2

Vereinbarung mit den Gewerkschaften zu Arbeitszeit unterzeichnet
8. Mai 2020
LH Kompatscher zum Europatag 2020: „Solidarität in Taten gefragt“
11. Mai 2020
Alle anzeigen

Südtirol geht autonomen Weg in Corona-Phase 2

Mit heute beschreitet Südtirol seinen eigenen Weg aus dem Corona-Lockdown. Möglich wird dies mit dem neuen Landesgesetz, das die Landesregierung vorgelegt und der Landtag heute genehmigt hat.

Der Südtiroler Landtag hat nach Mitternacht (8. Mai) mit 28 Ja-Stimmen bei sechs Enthaltungen und einer Gegenstimme das Landesgesetz „Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten“ genehmigt. Den Entwurf hatte die Landesregierung in der vergangenen Woche vorgelegt. Nach einem italienweit einheitlichen Vorgehen in der akuten Notsituation, will „das Land Südtirol die Corona-Phase-2 im Sinne der Südtiroler Autonomie selbständig gestalten“, wie Landeshauptmann Arno Kompatscher betont. Das genehmigte Gesetz sei eine gute Grundlage für das Leben und Wirtschaften der nächsten Monate. „Wir beschreiten einen eigenen Weg in großer Verantwortung und stellen Sicherheit und Gemeinsinn in den Mittelpunkt unseres Vorgehens. Dabei bauen wir auf die Eigenverantwortung und Disziplin der gesamten Bevölkerung“, sagt Kompatscher. „Der Neustart kann nur gelingen, wenn sich jeder und jede Einzelne verantwortungsbewusst an die Regeln hält. Ansonsten droht eine neue Krankheitswelle mit allen Konsequenzen.“

Sicherheit und Verantwortung im Mittelpunkt
Die epidemiologische Entwicklung in Südtirol mit einem Ansteckungsindex (R) von derzeit weniger als 1 bezeichnet der Landeshauptmann als Voraussetzung für die Lockerung der Corona-Bestimmungen. Diese Lockerung und ein Neustart seien für Wirtschaft und Familien notwendig. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen des Lockdown dürften nicht unterschätzt werden, ist der Landeshauptmann überzeugt. Der Impact dieser Krise werde jenen der Finanzkrise von 2008 mehrfach überschreiten. Daher sei es notwendig, gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben in einem „abgesicherten Modus“ wieder zu ermöglichen. „Nachdem Rom dem wochenlangen Drängen für regionale Handlungsspielräume nicht Gehör gegeben hat, haben wir uns für einen eigenen gesetzgeberischen Weg aus der Corona-Krise entschieden“, bekräftigt Landeshauptmann Kompatscher.
Das neue Landesgesetz tritt nach der Ausfertigung durch den Landeshauptmann und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft, die voraussichtlich am heutigen Freitagnachmittag erfolgt.

Corona-Landesgesetz nach Veröffentlichung in Kraft
Das neue Landesgesetz Nr. 4/2020 schafft wieder mehr Bewegungsfreiheit ohne Eigenerklärung und ermöglicht die Wiederaufnahme wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Arbeit. So können mit Inkrafttreten des Gesetzes nach Veröffentlichung im Amtsblatt, die voraussichtlich am heutigen Freitagnachmittag (8. Mai) erfolgt, der gesamte Einzelhandel, alle Produktionstätigkeiten von Industrie, Handwerk und Handel sowie die Sozialdienste ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Am 11. Mai folgen sämtliche Dienstleistungen, der Bereich Körperpflege mit Friseuren und Schönheitspflegern sowie die Gastronomie, der Kunst-, Kultur- und Museumsbetrieb samt Bibliotheken und Jugendzentren. Die Dienste für Kinderbetreuung können ab 18. Mai wieder angeboten werden. Mit 25. Mai können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen und Seilbahnanlagen wieder in Betrieb gehen. Die Neuregelungen betreffen die autonomen Zuständigkeitsbereiche. In Bereichen, die das Gesetz nicht regelt, greifen die bereits erlassenen Verordnungen des Landeshauptmanns beziehungsweise die staatlichen Vorgaben: Was beispielsweise die Einreise nach Italien, den Unterricht an Schulen und Hochschulen, die Austragung von Sportveranstaltungen und Sportbewerben angeht, bleiben einstweilen die staatlichen Regeln aufrecht.

Vier Artikel und 50 Seiten Anhang
In vier Artikeln und rund 50 Seiten Anlagen legt das Corona-Gesetz fest, nach welchem Zeitplan und unter Beachtung welcher Maßnahmen die verschiedenen Tätigkeiten wiederaufgenommen werden können. Bei den Anlagen handelt es sich vor allem um Sicherheitsprotokolle, die mit den Sozialpartnern ausverhandelt wurden und in denen vor allem die Schutzmaßnahmen für die einzelnen Bereiche festgehalten sind.
Hier eine Zusammenfassung der neuen gesetzlichen Vorgaben nach Bereichen:

Wieder Bewegungsfreiheit
Mit Inkrafttreten des Gesetzes herrscht in Südtirol wieder Bewegungsfreiheit: So kann man sich in der ganzen Region, in Südtirol und im Trentino, nun frei bewegen und es braucht keine Selbsterklärung mehr. In ein anderes Gebiet außerhalb der Region kann man sich nur aus Arbeits- und Gesundheitsgründen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit begeben. Es gilt, einen Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Menschen einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts. Unter diesem Mindestabstand von zwei Metern gilt die Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege. Diese Pflicht ist auch dort vorgesehen, wo Menschenansammlungen möglich sind oder wo die Möglichkeit besteht, andere Personen zu treffen, ohne den Abstand einhalten zu können, wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder auf Bürgersteigen. An geschlossenen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, gilt ebenso die Verpflichtung, die Atemwege zu schützen und trotz dieses Schutzes einen Abstand von einem Meter einzuhalten. Von besonderer Bedeutung ist es, so oft wie möglich die Hände zu waschen. Es wird allen Bürgern empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.

Sport im Freien ist wieder möglich
Sport im Freien zu treiben, ist wieder möglich, sofern es sich nicht um Mannschaftssport handelt, der Sicherheitsabstand von drei Metern zu anderen Personen und der Schutz der Atemwege gewährleistet sind. Die Nutzung von Umkleidekabinen ist untersagt.

Veranstaltungen sind Ausnahme
Veranstaltungen sind derzeit nicht zugelassen, aber der Landeshauptmann kann mit eigener Verordnung solche erlauben, wo es keinen Kontakt zwischen den Teilnehmern gibt, was zum Beispiel bei Auto-Kinos gewährleistet ist. Bei kirchlichen Veranstaltungen, wie Feiern von Messen, wird der Landeshauptmann ebenso mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen diese möglich sein werden.

Kinderbetreuung in Stufen ab 18. Mai
Die Kinderbetreuung in Kitas, Kinderhorten und bei Tagesmüttern kann ab 18. Mai stufenweise wieder aufgenommen werden, wenngleich unter geänderten und strengeren Bedingungen. Diese gelten auch für die diesjährigen Projekte der Sommerbetreuung und für Spielgruppen, Elkis und andere Formen öffentlich geförderter Betreuungsangebote. Eine wesentliche Änderung ist die Reduzierung der Gruppengröße: Bei Gruppen mit Kindern unter 6 Jahren dürfen nur mehr vier Kinder betreut werden, bei Kindern über 6 Jahren sind es sechs Kinder oder Jugendliche. Die Gruppen sollen unverändert bleiben und Kontakte zu anderen Gruppen vermeiden. Vorzug bei der Teilnahme wird jenen Kindern gewährt, deren Eltern aus Berufs- oder anderen Gründen die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst gewährleisten können. Wenn möglich sollten die Betreuungsangebote im Freien und immer am selben Ort stattfinden.

Notbetrieb in Kindergarten und Grundschule
Dieselbe Gruppengröße (4 bei Kindern unter 6 Jahren, 6 bei Kindern über 6 Jahren) gilt auch für den Notdienst in Kindergarten und Grundschule, wo eine halbtägige Betreuung ohne Verpflegung angeboten wird. Weitere Details werden in einem eigenen Landesregierungsbeschluss demnächst festgelegt. Für Mittel- und Oberschüler ist kein Notdienst vorgesehen, dort wird bis Schulende der Fernunterricht fortgesetzt. Für Maturanten kann hingegen eine Lernberatung in der Schule für Gruppen von maximal sechs Schülern mit einem Mindestabstand von zwei Metern angeboten werden. Berufsschulen können Praktika, die für die berufliche Qualifikation vorgesehen sind, wieder organisieren.

Neustart für die Wirtschaft
Die Wiederaufnahme aller wirtschaftlichen Tätigkeiten ist an die Beachtung der generellen Abstandsregeln von zwei Metern gebunden. Werden die zwei Meter Abstand unterschritten, ist der Gesichtsschutz auf jeden Fall Pflicht. Gebunden ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit zudem an die Mund- und Nasenbedeckung für Personal und Kunden, an die Verfügbarkeit von Fläche im Verhältnis zu anwesenden Personen sowie an einen gestaffelt-verzögerten Eintritt von Personal und Kunden. Im Ein- und Ausgangsbereich, in den Toiletten und an möglichst vielen Orten muss Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Das Gesetz sieht neben allgemeinen Vorschriften, die für sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, auch spezifische Regeln für die einzelnen Sektoren vor.

Die 1/10-Regel
Damit eine zu hohe Personendichte in Räumen und auf Flächen vermieden wird, gilt für die wirtschaftlichen Tätigkeiten die sogenannte 1/10-Regel, wonach ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenzahl definiert wird. Die Eigentümer oder Nutzer von Flächen sind verpflichtet sicherzustellen, dass rechnerisch pro Person zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Erst dadurch wird gewährleistet, dass es keine Menschenansammlungen gibt und der Einzelne die Abstandsregel tatsächlich einhalten kann. Die 1/10-Regel kommt in der Gastronomie nicht zur Anwendung.

Einzelhandel
Alle Geschäfte und Handelsbetriebe können mit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Arbeit wieder aufnehmen. Einweghandschuhe sind vor allem beim Lebensmittelver- und -einkauf vorgesehen. Kassenbereiche sind mit einer Schutzvorrichtung abzutrennen. Der Zugang zum Geschäft muss gestaffelt erfolgen. Die Öffnungszeiten können zu diesem Zweck bis maximal 22 Uhr verlängert werden. Mit Ausnahme für kleine Geschäfte bis zu 50 Quadratmeter gilt die 1/10-Regel. Dies bedeutet, dass im Handelsgeschäft nur ein Kunde je zehn Quadratmeter anwesend sein kann.

Berufe der Körperpflege
Ab 11. Mai können Friseursalons und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Da sich hier Dienstleister und Kunde über einen längeren Zeitraum in einer Entfernung von weniger als einem Meter befinden, muss der Dienstleister eine Maske des Typs FFP2 oder Gleichwertiges verwenden. Diese Vorschrift ist unter diesen Bedingungen grundsätzlich vorgesehen. Das Personal und auch der Kunde müssen fieberfrei sein, was an Ort und Stelle erhoben wird. Beide müssen Einweghandschuhe verwenden.

Handwerk, Industrie und Bauwesen
Die produktiven Tätigkeiten sind bereits generell zugelassen, auf Baustellen wird schon gearbeitet. Die allgemeinen Vorgaben des Gesetzes finden auch in diesem Bereich Anwendung. Im Sinne des neuen Landesgesetzes wird künftig nach drei Zonen unterschieden, einer grünen Zone (Arbeit im Freien in einem Abstand von mehr als drei Metern zwischen den Arbeitenden, Betriebsfahrzeug mit einem Mitarbeiter), einer gelben Zone (teilweise überdachter, gut durchlüfteter Bereich mit mindestens einem Meter Abstand, Betriebsfahrzeug mit mehreren Mitarbeitern) und einer roten Zone (Arbeit in unbelüfteten Innenräumen, Corona-Verdachtsfall eines Mitarbeiters). Außer in der grünen Zone gilt überall eine Mundschutzpflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Körpertemperatur jedes Arbeiters täglich vor Betreten der Baustelle zu messen oder sich die Fieberlosigkeit per Eigenerklärung bestätigen zu lassen. Zudem gelten Desinfektionspflichten für die Arbeiter und für die Baustellentoiletten.

Gastronomie startet am 11. Mai neu
Mit 11. Mai kann auch die Gastronomie neu starten. In Restaurants und Bars dürfen sich nicht mehr Gäste aufhalten als es Sitzplätze gibt. Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den Personen von zwei Metern gewährleistet ist. In einem Haushalt zusammenlebende Personen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern. Nur am Tisch kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. Servierkräfte müssen Masken des Typs FFP2 verwenden. Die Desinfektion der Hände ist vor und nach der Benützung der Toilette verpflichtend.

Beherbergungsbetriebe
Bei Beherbergungsbetrieben gilt auf Gemeinschaftsflächen die 1/10-Regel, außer in den Speisesälen. Schwimmbäder dürfen öffnen, Hallenbäder und Saunen allerdings nicht – außer es handelt sich beim Betrieb um eine so genannte „Covid-Protected-Area“, wo alle Mitarbeiter und Gäste auf Covid-19 getestet werden. Wer sich am Buffet bedient, muss Mund und Nase bedecken.

Transportwesen
Im öffentlichen Nahverkehr kommen großteils die staatlichen Notstandsbestimmungen zum Tragen. Das neue Landesgesetz schreibt vor, dass 60 Prozent der üblichen Transportkapazität des Fahrzeugs nicht überschritten werden darf. An Bord und beim Ein- und Aussteigen gelten die Ein-Meter-Abstände. Fahrgäste dürfen nur ausgewiesene Plätze nutzen und müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab 25. Mai können auch die Seilbahnen ihren Betrieb aufnehmen. Dabei dürfen nur zwei Drittel der Kapazität genutzt werden. Bei den Führerscheinprüfungen, die in den Autoschulen durchgeführt werden, müssen der Ein-Meter-Abstand eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Flächen und Gemüsegärten können unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen bearbeitet werden. Das gilt auch für die Waldpflege, die Jagd und Fischerei sowie die Nutztierpflege.

Kultur lebt wieder auf
Auch das kulturelle Leben soll mit kommendem Montag teilweise wieder neu starten. Kulturelle und künstlerische Tätigkeiten im weitesten Sinn des Wortes, auch von Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, sind ab 11. Mai wieder möglich, stets unter Wahrung der allgemeinen Regeln, wie das Tragen eines Gesichtsschutzes. Als kulturelle Tätigkeit gilt auch die Weiterbildung. Fortbildungen können nur auf Vormerkung geleistet werden. Dabei sind die tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Fiebermessung der Teilnehmenden zu Fortbildungsbeginn notwendig.

Sozialbereich bereitet sich auf Öffnung vor
Das Landesgesetz sieht zudem vor, dass die Sozialdienste ihre Dienste wieder anbieten können. Der entsprechende Öffnungsplan soll mit einem eigenen Landesregierungsbeschluss geregelt werden, der auch den zeitlichen Rahmen festlegt. Derzeit wird an einem Zeitplan zur Öffnung der Seniorenwohnheime gearbeitet, im Moment und für eine bestimmte Zeit sind Besuche von Familienangehörigen und Außenstehenden in den bisherigen Formen noch nicht möglich.

Striktes Monitoring
Wie von Artikel 2 des Gesetzes vorgesehen, wird eine von der Landesregierung ernannte fünfköpfige Kommission von Fachleuten aus Epidemiologie, Statistik, Hygiene und öffentliche Gesundheit den Verlauf der Infektionen durch das neuartige Coronavirus beobachten. Sollte die Infektionskurve wieder ansteigen und sich Südtirol den Kapazitätsgrenzen des Gesundheits- und Pflegesystems nähern, schlägt diese Kommission dem Landeshauptmann Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsrisikos vor.

Weitere Lockerungen mit LH-Verordnung möglich
Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Landeshauptmann – sollte es die epidemiologische Entwicklung zulassen – Verordnungen erlassen kann, die mit einfachen Maßnahmen die Rückkehr ins gewohnte Leben Schritt für Schritt ermöglichen.

Gesundheitsmaßnahmen und Bewusstseinsbildung
Begleitet werden die Lockerung und der Neustart von Maßnahmen im Gesundheitswesen, die darauf abzielen, die Verbreitung der Epidemie wirkungsvoll einzudämmen und unter Kontrolle zu halten. So wird der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Labortest-Kapazitäten stark erhöhen, auch serologische Tests und Schnelltests werden für bestimmte Bevölkerungs- und Risikogruppen durchgeführt. Infektionsherde müssen möglichst frühzeitig identifiziert und eingedämmt werden. Auch die Gesundheitsdienste werden verstärkt, um bei Wiederauftreten von schweren Covid-19-Fällen sofort ausreichend Intensiv- und stationäre Covid-Stationen in Betrieb zu nehmen. Mit gezielten Informationen und Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung werden Land und Sanitätsbetrieb zudem die Allgemeinheit zu Einhaltung von Regeln und Vorgaben anhalten.

Informationen
Informationen zu den allgemeinen Regeln erhalten Bürger und Bürgerinnen unter der grünen Nummer 800 751 751 oder über die Landeswebseite zum Coronavirus, wo auch das Gesetz zu finden ist. Fragen zu den speziellen Regeln können auch an die für den jeweiligen Bereich zuständigen Ämter und Abteilungen gerichtet werden. (LPA/jw)