EEVE: Neuigkeiten bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen

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EEVE: Neuigkeiten bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen

Um die Wirksamkeit der EEVE zu verbessern, hat die Landesregierung mehrere Änderungen, darunter die Freilegung des Finanzvermögens auf 5.000 Euro, beschlossen.

„Sozialleistungen sollen die Menschen erreichen, die sie wirklich benötigen: Diese Notwendigkeit soll über die EEVE ermittelt werden, die wir künftig auch im Bereich des Wohnbaus oder der Studienförderung einführen werden und von der wir uns eine Verringerung des Verwaltungsaufwands versprechen „, betonte Landeshauptmann Arno Kompatscher bei der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung. Wer Sozialleistungen beantrage, müsse auch bereit sein, sein Finanzvermögen über 5.000 Euro im Rahmen der EEVE offenzulegen.

Die Anpassung der Erhebungsgrenze des Finanzvermögens auf 5.000 Euro, auf die sich kürzlich Landesregierung und Sozialpartner verständigt hatten, ist die wesentliche Änderung, die heute die Landesregierung an der EEVE vorgenommen hat. Den Beschluss zur Änderung der Durchführungsverordnung zur EEVE hat heute Soziallandesrätin Martha Stocker vorgelegt.

Geändert wird damit die Bewertung des „nacktes Eigentums“: die prozentuelle Berücksichtigung des Wertes der Immobilien, die mit einem Wohn- oder Fruchtgenussrecht belastet sind, werden im Wesentlichen halbiert. Durch diese neue Handhabe kommt es zu einer geringeren Bewertung des nackten Eigentums, die bis heute als relativ hoch betrachtet wurde.

Die effektive finanzielle Leistungsfähigkeit einer Familie besser widerspiegeln soll die Maßnahme, die vorsieht, dass Kontokorrent- und Spareinlagen an einem Stichtag erhoben werden, sondern ein Jahresdurchschnittswert ermittelt wird.

Einheitlicher wird die Bewertung des Vermögens bei den Freibeträgen: der Prozentsatz für das Vermögen, das die vorgesehenen Freibeträge übersteigt, wird unabhängig von der Höhe der Überschreitung, auf 20 Prozent festgesetzt, während es bisher zwei verschiedene Bewertungen zu 20 Prozent und zu 50 Prozent gegeben hat. „Dadurch wird auch die Berechnung für die Ämter einfacher“, unterstreicht Soziallandesrätin Stocker.

Neu definiert und vereinfacht wird auch der Begriff der Erstwohnung, die nicht als Vermögen berücksichtigt wird: Während es bisher eine recht komplexe Definition gab, die oft schwer anzuwenden war, zählen fortan eine Immobilie zu Wohnzwecken und zwei Zubehöre bis zu einem GIS-Gesamtwert von 150.000 Euro pro Familiengemeinschaft, während bisher nur ein Zubehör möglich war. (LPA)