Das Gesetz zur begünstigten Zuweisung von Immobilien sieht die Möglichkeit vor, bei Bezahlung einer reduzierten Ersatzsteuer in Höhe von 8 % (anstelle von 27,5 %) Immobilien an die Gesellschafter zuzuweisen. Zuweisbar sind jene Immobilien, die nicht direkt für betriebliche Zwecke verwendet werden. Die begünstigte Zuweisung von Immobilien ist noch bis 30. 9. 2017 möglich.
Das Finanzamt hat erst kürzlich eine wichtige Klarstellung für die begünstigte Zuweisung von Immobilien gegeben. Eine begünstigte Zuweisung stellt einen Rechtsmissbrauch dar, wenn komplexe Operationen gemacht werden, um das Gesetz anwenden zu können und nach Durchführung dieser Transaktion die Immobilie weiterhin im gleichen Betrieb verwendet wird.
Im konkreten Fall wollte eine Gesellschaft, welcher der Zugang zur begünstigten Zuweisung verwehrt war, eine komplexe Operation durchführen, um dennoch in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen.
Die Gesellschaft hatte vor:
• die Einbringung des operativen Betriebes (ohne Immobilie) in eine neue Gesellschaft;
• die Vermietung der Immobilie von der alten Gesellschaft an die neue Gesellschaft;
• die begünstigte Zuweisung der Immobilie;
• abschließend sollte die alte Gesellschaft aufgelöst werden und die Beteiligung am neuen Unternehmen an die Gesellschafter zugewiesen werden.
Nach Abschluss dieser Operation hätte die neue Gesellschaft operativ die gleiche Tätigkeit ausüben können wie die alte Gesellschaft.
Das Finanzamt hat dies als Rechtsmissbrauch angesehen, was bei Durchführung derselben die Aberkennung der Steuerbegünstigung zur Folge hätte.
Eine Operation mit reduzierter Ersatzsteuer darf nicht nur aus steuerlichen Gründen gemacht werden. Es müssen neben der Steuerersparnis auch wirtschaftliche Gründe vorhanden sein, um die geplante Operation zu rechtfertigen, ansonsten kann das Finanzamt die Operation aberkennen.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva