Viele Unternehmen unterschätzen immer noch den positiven Effekt, den Werbung auf ihren Umsatz haben kann.
Gerade in der heutigen Zeit, in der viele Anbieter um die Gunst der Kunden buhlen und um kapitalkräftige und investitionsfreudige Kunden wetteifern, sind gezielte Werbe- und Marketingmaßnahmen unerlässlich. Der Staat hat dies nun erkannt und deshalb wurde im Rahmen der letzten Neuerungen des Steuerrechts eine spezielle Förderung für Werbeausgaben eingeführt. Die Förderung gilt für Unternehmen und Freiberufler, die Ausgaben für Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, sowohl in digitaler Form als auch auf Papier, im Radio oder im Fernsehen vorweisen können.
Die Förderung wird dann gewährt, wenn die getätigten Werbeausgaben um mindestens 1% höher sind als die Ausgaben für Werbung im Jahr zuvor. Der Bonus wird auf die Steigerung der Ausgaben gewährt und beträgt 75% der zusätzlich getätigten Ausgaben. Für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für innovative Start-Up-Unternehmen beträgt der Bonus sogar 90% der zusätzlichen Ausgaben. Der Bonus gilt bereits für die Werbeausgaben ab dem 24. Juni 2017, allerdings für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 nur für die Werbung in Print-Medien und Online Zeitungen.
Der Steuerbonus wird in Form eines Steuerguthabens gewährt, welches dann im Zahlungsvordruck Mod. F24 zur Bezahlung anderer Steuern und Gebühren verwendet werden kann. Der Bonus wird auf der Grundlage eines entsprechenden telematischen Ansuchens an die Agentur der Einnahmen gewährt. Die Abgabefristen stehen noch nicht definitiv fest, es ist aber vorgesehen, dass die entsprechenden Termine im Zeitraum vom 1. März bis 31. März 2018 festgesetzt werden (auch für die Ausgaben 2017).
Da die Mittel für die Förderung begrenzt sind und einige Vorarbeiten durchzuführen sind, ist es wichtig, sich rechtzeitig um den Erhalt des Steuerbonus zu kümmern. Denn wie oft bekommt man schon Geld vom Staat geschenkt?
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva