Lehrerausbildung: Ministerrat genehmigt Durchführungsbestimmung

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Lehrerausbildung: Ministerrat genehmigt Durchführungsbestimmung

Mit der vom Ministerrat in Rom verabschiedeten Durchführungsbestimmung werden die Zuständigkeiten des Landes zur Regelung der Lehrerausbildung festgeschrieben.

„Mit der heute (19. Januar) genehmigten Durchführungsbestimmung zur Lehrerausbildung wird dem Land Südtirol nach mehr als 15 Jahren wiederum eine neue Kompetenz im Bildungsbereich übertragen“, sagte Bildungslandesrat Philipp Achammer, der bei der entscheidenden Ministerratssitzung heute in Rom anwesend war. Die vom Ministerrat genehmigte Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut sieht vor, dass das Land Südtirol auf der Grundlage des Artikels 19 des Autonomiestatutes im Einvernehmen mit der Freien Universität Bozen und dem Konservatorium die Ausbildung des Lehrpersonals für alle Schulstufen und alle Sprachgruppen selbst regelt, die Studienplätze festlegt und den Zugangsmodus definiert. Die Abschlüsse der Ausbildungen und die Spezialisierungen, die von der Universität und dem Konservatorium in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, beziehungsweise die erlangten Studientitel sind italienweit gültig.  „Damit gesteht uns Rom endlich den gewünschten Handlungsspielraum in der Ausbildung unserer Lehrerinnen und Lehrer zu, sodass wir erstmals einen eigenen Südtiroler Weg in der Lehrerausbildung gehen können“, betonte Bildungslandesrat Achammer nach der Ministerratssitzung. Er erinnerte daran, dass die Durchführungsbestimmung auf einen Gesetzesartikel in der staatlichen Schulreform „La buona scuola“ aufbaut, die Südtirols Parlamentarier im Jahr 2015 eingebracht hatten. „Durch die genehmigte Durchführungsbestimmung wird diese Kompetenz nun dauerhaft abgesichert“, erklärte Achammer weiter. Der heute Vormittag von der Regierung genehmigte Text war im vergangenen Juli von Südtirols Landeshauptmann vorgelegt und Ende des Jahres von der Sechserkommission genehmigt worden. Zuvor hatte Unterrichtsministerin Valeria Fedeli positives Gutachten erteilt und damit den Weg frei für die 19. Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut dieser Amtszeit gemacht. Rechtskräftig wird die neue Durchführungsbestimmung nach Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger. (jw)