Für den Treibstoffverkauf an Unternehmen, Freiberufler und Private wurden im Finanzgesetz 2018 wesentliche Änderungen eingeführt, welche ab dem 1. Juli 2018 Anwendung finden.
Mit dem 1. Juli 2018 werden die bisher bekannten Treibstoffkarten abgeschafft. Anstelle der Treibstoffkarte wird für die Tankstellenbetreiber ab 1. Juli 2018 die Verpflichtung eingeführt, für den Treibstoffverkauf immer eine elektronische Rechnung auszustellen. Dabei wird die Rechnung für den Treibstoffverkauf als Datenfile über ein vom Finanzamt zur Verfügung gestelltes Datenverarbeitungssystem (sog. SDI) dem jeweiligen Rechnungsempfänger übermittelt und automatisch auch dem Finanzamt mitgeteilt.
Zudem sieht die neue Regelung vor, dass die Zahlung der Treibstoffverkäufe zwingend mittels rückverfolgbarer Zahlungsmittel erfolgen muss, um in den Genuss der Absetzbarkeit der Kosten zum Zwecke der Körperschaftssteuer/Einkommenssteuer sowie der entsprechenden Mehrwertsteuer zu kommen. Als rückverfolgbare Zahlungsmittel gelten die Kreditkarte, Bankomatkarte oder Prepaidkarte, wobei diese Zahlungsmittel auch auf den Namen des Unternehmens oder des Freiberuflers lauten müssen. Eine Barzahlung der Treibstoffankäufe ist für die MwSt.-Subjekte, sofern sie die Kosten steuerlich geltend machen wollen, ab 1. Juli 2018 nicht mehr möglich.
Privatpersonen hingegen dürfen für die Treibstoffankäufe auch weiterhin Barzahlungen vornehmen. Die Tankstellenbetreiber müssen jedoch auch bei den Käufen von Privatpersonen eine elektronische Rechnung erstellen und die entsprechenden Daten an das Finanzamt übermitteln.
Ob die Bestimmung in so kurzer Zeit operativ umsetzbar ist, erscheint zur Zeit noch fraglich. Für die Erstellung der elektronischen Rechnung sowie der Zahlung ist es notwendig, dass sich der Käufer identifiziert, damit der Tankstellenbetreiber die Rechnung korrekt ausstellen und die Daten an das Finanzamt übermitteln kann. Dies alles ist nicht einfach zu handhaben. Man will jedenfalls dem ungebührlichen Treibstoffkostenabzug (das Steueramt schätzt italienweit über 40 %!) zu Leibe rücken. Wir werden sehen, was noch an steuerlichen Anpassungen diesbezüglich kommt.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva