Viele Unternehmer stehen vor einer Herausforderung: nachdem Sie sich das ganze Leben für ihren Betreib aufgeopfert haben, soll dieser nun an die Erben übertragen werden.
Häufig ist es so, dass ein Kind schon seit Jahren im Betrieb mitarbeitet und daher diesen erhalten soll, während die weiteren Erben anderweitige Interessen haben, in den Betrieb gar nicht einsteigen wollen und somit durch das restliche Vermögen ihr Erbteil erhalten sollen. Doch wie regelt man diese Angelegenheit, wenn das Vermögen zum größten Teil im Betrieb gebunden ist (z. B. Hotel, Betriebshalle, relevante Produktionsanlagen usw.), aber gleichzeitig die Zuweisung des Erbes durch gesetzliche Pflichtquoten geregelt ist? Werden im Rahmen einer Schenkung oder eines Testaments die vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Rechte der Pflichtteilsberechtigten verletzt, dann könnten diese nach dem Tod des Schenkungsgebers die Berücksichtigung/Herausgabe ihres Pflichtteiles verlangen. Und das ist dann oft der Beginn eines Erbstreites, den sich Eltern niemals wünschen.
Die beste Lösung ist hier meist der Abschluss eines Familienpaktes (Familienvertrag). Mit diesem kann ein Unternehmer den Betrieb oder ein Gesellschafter die eigenen Gesellschaftsanteile an ein oder mehrere Nachkommen übertragen, ohne dafür die gesetzlichen Erbquoten berücksichtigen zu müssen, bis zum Verzicht durch einen Erbberechtigten, sofern dies erwünscht und vereinbart wird.
Besonders interessant ist, dass auch bereits erfolgte Schenkungen noch nachträglich in eine entsprechende Erbregelung mit eingebaut werden können, sofern sich die Schenkungsgeber und die Beschenkten einig sind. Dies ist sehr wichtig, denn somit gilt diese Regelung auch für Schenkungen, die vor 2006 und somit vor dem Erlass des Gesetzes, mit dem der Familienpakt eingeführt wurde, getätigt wurden. In Kombination mit den zurzeit bestehenden, auch im internationalen Vergleich besonders hohen Freibeträgen für Schenkungen, ergibt sich somit ein ideales Umfeld für Übergaberegelung von Unternehmen. So können meist sowohl das Unternehmen als auch das restliche Privatvermögen steuerfrei übertragen werden. Angesichts der unsicheren zukünftigen politischen Situation scheint der Moment ideal, die Weichen für die Zukunft zu stellen. Für Eltern ist es beruhigend zu wissen, dass es nach ihrem Ableben keinen Streit unter den Kindern gibt, da alles zu Lebzeiten geregelt wurde!
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva