Der Abschluss eines Familienpaktes zur Übertragung eines Unternehmens an die Erben ist der Königsweg, um erbschaftsrechtlich eine Situation zu hinterlassen, wo ein Erbstreit von vornherein unterbunden ist. Mit dem Familienpakt kann ein Unternehmer den Betrieb oder ein Gesellschafter die eigenen Gesellschaftsquoten an ein oder mehrere Nachkommen übertragen, ohne dafür die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen zu müssen, bis hin zum Verzicht durch einen Erbberechtigten, sofern dies vereinbart wird. Das Problem, dass jene Erben, die den Betrieb erhalten, sich bis über beide Ohren verschulden müssen, um die anderen Erben auszuzahlen, kann damit mit Zustimmung aller Pflichtteilsberechtigten gelöst werden.
Die vorzeitige Übertragung zu Lebzeiten ist auch steuerlich interessant: wenn die Erben sich verpflichten, den Betrieb 5 Jahre weiterzuführen, fällt keine Schenkungssteuer an. Außerdem fallen meist weder beim Beschenkten noch beim Schenkungsgeber Einkommenssteuern für die Übertragung an.
Umstritten war diese Befreiung von der Einkommenssteuer bisher dann, wenn der Beschenkte bereits Unternehmer ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Kind von den Eltern im Rahmen eines Familienpaktes einen Betrieb (das von den Eltern geführte Hotel) übertragen bekommt, aber zu diesem Zeitpunkt bereits selbst als Unternehmer tätig ist. Einige Finanzämter waren der Auffassung, dass der Beschenkte die erhaltenen Mehrwerte (das bekommene Hotel) der Einkommenssteuer unterwerfen muss. Dies bedeutete für den Beschenkten eine massive finanzielle Mehrbelastung und hohe Steuerzahlungen.
Die Steuergerichtsbarkeit hat nun klargestellt, dass diese Auslegung des Gesetzes falsch ist und dass die Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Familienvertrages für den Beschenkten immer einkommenssteuerfrei ist. Ziel des Gesetzes ist es, die Übertragung eines Unternehmens an die nachfolgenden Generationen zu erleichtern. Außerdem fehlt im Einkommenssteuergesetz eine Bestimmung, welche die entsprechende Besteuerung vorsieht.
In der Praxis ist dieses richtungsweisende Urteil sehr bedeutend, da damit der gesetzgebende Grundgedanke der steuerlichen Erleichterung bei Übertragung von Betrieben an Erben, auch wenn dieser schon Unternehmer ist, voll und ganz greift.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva