Wohnbauförderung: Gesetzesnovelle von Landesregierung genehmigt

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Wohnbauförderung: Gesetzesnovelle von Landesregierung genehmigt

Eine Mietagentur, leistbares Wohnen, Flächen sparen, weniger Bürokratie sind Inhalte des neuen Gesetzes zur Wohnbauförderung.

„Nach langen und vielen Besprechungen mit den Sozialpartnern, bei denen der Text laufend verbessert wurde und neue wichtige Änderungen hinzugekommen sind, steht nun die Gesetzesnovelle zur Wohnbauförderung“, erklärt Wohnbaulandesrat Christian Tommasini. Die Landesregierung hat heute (24. Juli) auf seinen Antrag den Gesetzesentwurf genehmigt, der nun an den Landtag weitergereicht wird.

Bedeutendste hinzugekommene Neuerung ist – laut Tommasini – die Einrichtung einer Mietagentur. Diese soll den Mietmarkt in Südtirol fördern und beobachten sowie die Mieter bei unverschuldeten Rückständen unterstützen. „Unser wichtigstes Ziel ist es, den Menschen in Südtirol Wohnen zu erschwinglichen Preisen zu ermöglichen, und zwar sowohl was die Eigentums- als auch Mietwohnungen angeht“, betont Tommasini.

Präzisiert sind in der Gesetzesnovelle die Vorgaben für Mehrfachförderungen. Demnach ist es nur mehr über das Bausparen möglich, mehrere Wohnbauförderungen zu kumulieren. Neue Parameter gibt es für die Flächenlimits für geeignete Wohnungen: Eine Wohnung wird dann als geeignet angesehen, wenn sie mindestens 28 Quadratmeter Fläche für eine Einzelperson umfasst und je 14 Quadratmeter für jede weitere Person. Für eine vierköpfige Familie gilt also beispielsweise eine Wohnung ab 70 Quadratmetern als geeignet. 130 Quadratmeter beträgt künftig das Flächenlimit beim Kauf von Wohnungen.

Ein gewisses Mindesteinkommen ist Voraussetzung, um eine Förderung für den Bau oder Kauf einer Wohnung zu bekommen. „Die Rückzahlungsfähigkeit der Förderempfänger hingegen wird künftig nicht mehr vom Land kontrolliert, sondern ist Sache der Banken“, sagt Tommasini.

Neben neuen Wohnformen soll vor allem auch die Wiedergewinnung von Wohnungen gefördert werden. Ebenso unterstützt wird der Bau von Mietwohnungen, die dann für zehn Jahre zum Landesmietzins bereitgestellt werden müssen und in den darauffolgenden zehn Jahren zu einem angemessenen Preis nur an Personen mit entsprechenden Voraussetzungen verkauft werden dürfen.

Über ein Bonussystem sollen jene unterstützt werden, die Energie einsparen, Flächen verdichten, barrierefrei bauen, Gebäude unter Denkmalschutz sanieren oder ihren Wohnort in strukturell benachteiligten Gebieten beibehalten.

Der Wohnraumbedarf, sei es bei Miet- als auch bei Eigentumswohnungen, soll in Zukunft gemeinsam mit den Gemeinden periodisch erhoben werden, um bestehende Wohnflächen besser zu nutzen und Grund zu sparen. Im sozialen Wohnbau sollen bezahlbare Mietwohnungen für Jugendliche bereitgestellt werden, mit dem Ziel, die soziale Durchmischung zu fördern. Alle Bindungen für die erste Wohnung, den geförderten Grund und die zu vermietenden Wohnungen sollen mit 20 Jahren festgesetzt werden.

Eine Reihe von Regelungen, wie die Verfahren und die Details für die Zugangsvoraussetzungen für Zuschüsse, für die Besetzung von Mietwohnungen und Sozialwohnungen ebenso wie die Höhe der Förderung und des Förderbonus, sind nicht mehr Teil des Gesetzes enthalten. Diese Regelungen sollen mit Beschluss der Landesregierung oder Durchführungsverordnungen geregelt werden. Dabei gibt das Gesetz den Rahmen vor. (SAN)