„Split payment“ für Freiberufler abgeschafft
Seit dem Jahr 2016 muss die MwSt. für Leistungen und Lieferungen an die öffentliche Hand mit dem sogenannten „Split-payment“-Verfahren abgerechnet werden.
Mit dem genannten System wird die MwSt. zwar auf der Rechnung ausgewiesen, diese wird aber direkt vom Kunden, sprich der öffentlichen Körperschaft, an den Staat abgeführt. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer bekommt nur den Nettobetrag der Rechnung ohne MwSt. ausgezahlt.
Die Anwendung des „Split-payment“-Verfahrens wurde in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt, zuletzt auch auf Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sowie auf börsennotierte Gesellschaften. Im Rahmen des „Dekrets der Würde“ wurde das Verfahren nun für die Freiberufler abgeschafft mit Wirksamkeit ab dem 15. Juli 2018. Dies bedeutet, dass bei Rechnungen von Freiberuflern, die ab dem 15. Juli 2018 ausgestellt werden (es zählt das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht das Datum der Zahlung der Rechnung!), die MwSt. von den betroffenen Körperschaften und Gesellschaften wieder an den Freiberufler bezahlt wird und nicht mehr direkt an den Fiskus. Im Anschluss ist der Freiberufler dann verpflichtet, die MwSt. an den Staat abzuführen. Für die Rechnungen, welche bis einschließlich 14. Juli 2018 ausgestellt wurden, gelten noch die alten Regeln mit Anwendung des Split-payment-Verfahrens.
Vorsicht ist geboten bei Gutschriften: wie bereits in der Vergangenheit geklärt wurde, ist bei einer Gutschrift die gleiche MwSt.-Behandlung anzuwenden, die bei der ursprünglichen Rechnung angewandt wurde. Wenn die Rechnung also ursprünglich mit dem Split-payment-Verfahren ausgestellt wurde, dann ist auch die Gutschrift mit Split-payment auszustellen.
Im Gegensatz zu den ursprünglichen Ankündigungen wurde das Split-payment-Verfahren nur für die Freiberufler abgeschafft. Rechnungen von Agenten, Vermittlern, Vertretern, Tür-an-Tür-Verkäufern usw. unterliegen hingegen weiterhin der Quellensteuerpflicht und gleichzeitig auch dem Split-payment-Verfahren.
von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva