Die Abteilung Gesundheit präzisiert, dass der Sanitätsgeneraldirektor nach Landesgesetz ernannt wird und weist andere in Medien dargelegte Vorgangsweisen zurück
In Kürze steht die Besetzung der Position des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs an. Dazu ist ein Wettbewerb im Laufen, der, wie die Landesabteilung Gesundheit unterstreicht, nach den Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes abgewickelt wird.
Das Landesgesetz 3/2017, welches unter anderem die Benennung des Generaldirektors regelt, ist zeitlich nach dem staatlichen „Madia-Gesetz“ verabschiedet worden und trägt diesem laut Landesabteilung Gesundheit Rechnung. Im Landesgesetz ist vorgesehen, dass in Südtirol ein eigenes Verzeichnis erstellt wird. In dieses Verzeichnis werden auch alle Kandidatinnen und Kandidaten des gesamtstaatlichen Verzeichnisses eingetragen, sofern sie im Besitz der autonomiepolitischen Voraussetzungen sind (beispielsweise Zweisprachigkeitsnachweis), heißt es aus der Landesabteilung Gesundheit. Aus diesem auf Landesebene erstellten Verzeichnis benennt die Landesregierung die neue Generaldirektorin oder den neuen Generaldirektor.
Auch die Benennung eines eventuellen Kommissars erfolgt auf Grund des Autonomiestatutes eigenständig durch die Landesregierung, stellt die Landesabteilung Gesundheit klar.
Hervorheben ist laut Abteilung, dass dieses Landesgesetz nach seiner Verabschiedung 2017 von der staatlichen Regierung nicht angefochten wurde. Daher sei jeder Verweis auf das Staatsgesetz hinfällig und die Auslegung über andere Vorgangsweisen zur Ernennung, wie in einigen Medienberichten dargelegt, völlig haltlos, so die Landesabteilung. (SAN)