Die freiwillige Berichtigung ist nun auch in Raten möglich

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Die freiwillige Berichtigung ist nun auch in Raten möglich

Manchmal kommt es vor, dass Bürger und Unternehmen nicht in der Lage sind, Steuern und Beiträge innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit zu begleichen. In einigen Fällen (z. B. Saldozahlung und 1. Vorauszahlung der Einkommenssteuern und der IRAP) ist eine Ratenzahlung möglich, doch in anderen Fällen wie 2. Vorauszahlung der Einkommenssteuern und der IRAP ist das nicht möglich. Was kann man tun?

Einfach nicht zahlen und warten, bis die fälligen Steuern von Amts wegen eingetrieben werden, ist die schlechteste Variante. Denn auch wenn einige Steuerzahler immer noch meinen, dass dabei nur Zinsen fällig werden: es ist auch eine hohe Strafe fällig (meist 30 % des nicht bezahlten Betrages), dazu Zinsen und – falls die Eintreibung einmal dem Einzugsbeauftragten übergeben wird – auch noch hohe Gebühren (bis zu 6 % des geschuldeten Betrages). Da hilft es wenig, dass der offene Betrag mittels Ratenzahlung über einen langen Zeitraum beglichen werden kann (bis zu 10 Jahre).

Wesentlich günstiger ist es meist, die Steuern mittels Anwendung der „freiwilligen Berichtigung“ (ravvedimento operoso) spontan nachzuzahlen, bevor die Finanzbehörde die unterlassene Zahlung entdeckt und aktiv wird. Der Steuerzahler profitiert je nach Zeitpunkt der Nachzahlung von einer kräftigen Reduzierung der Verwaltungsstrafe. Erfolgt die Nachzahlung innerhalb von 90 Tagen, sind die Verwaltungsstrafen auf 1/9 des Minimums reduziert (also 3,33 % statt 30 %) und es fallen auch keine Einzugsgebühren an. Ein Hindernis war bisher, dass nach Auffassung der Steuergerichtsbarkeit eine freiwillige Berichtigung nur dann zulässig war, wenn der gesamte fällige Betrag samt (reduzierten) Verwaltungsstrafen und Zinsen in einem Mal bezahlt wurde.
Eine freiwillige Nachzahlung in Raten war also nicht möglich.

Mit der neuen Wachstumsverordnung, die in ein Gesetz umgewandelt wurde, ist dieses Problem aus der Welt geschafft: nun kann die Nachzahlung bei einer freiwilligen Berichtigung auch in Raten erfolgen. So ist es nun möglich, eine offene Steuerschuld in Höhe von 9000 € z. B. in 3 Raten nachzuzahlen, wobei die 1. Rate in Höhe von 2000 € innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, eine 2. Rate in Höhe von 5000 € innerhalb von 90 Tagen und der Rest innerhalb von 365 Tagen nach Fälligkeit beglichen wird, immer mit Anwendung der jeweils vorgesehenen reduzierten Verwaltungsstrafen. Devise: wenn möglich selbst tätig werden, anstatt zu warten, sonst wird’s auf jeden Fall teuer!

 

Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.