Es ist ein Grundsatzprinzip des Steuerrechtes, dass der Steuerzahler, sofern er zu viel Steuern einbezahlt hat, die Möglichkeit hat, die entsprechenden Guthaben mit anderen Steuerschulden zu verrechnen. Da es in der Vergangenheit bei Verrechnungen jedoch auch eine missbräuchliche Verwendung gegeben hat, will jetzt die Regierung hart durchgreifen. Im Zuge der Diskussion des Entwurfes des Haushaltsgesetzes 2020 plant die italienische Regierung die Einführung von zusätzlichen Einschränkungen und Strafen bei der Verrechnung von Steuerguthaben.
Konkret plant die Regierung, die sogenannte horizontale Verrechnung von Steuerguthaben erst 10 Tage nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung zu ermöglichen. Eingeschränkt werden Verrechnungen von Guthaben einer bestimmten Steuer mit Schulden anderer Steuern. Um ein Beispiel zu machen: wer ein IRAP-Guthaben hat, darf dieses in Zukunft nicht zur Verrechnung von MwSt.-Schulden oder IRPEF-Schulden hernehmen, ohne vorher die entsprechende IRAP- Steuererklärung abgegeben zu haben.
Besonders ärgerlich ist die geplante Änderung aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der andauernden Gesetzesänderungen und der Verzögerungen des Finanzamtes der Steuerzahler nicht in der Lage ist, die Steuererklärungen vor Herbst des Folgejahres zu verschicken. Darf der Steuerzahler bis dahin die Steuerguthaben nicht verwenden, muss er maximal fast ein Jahr länger warten, bis er die Steuerguthaben verwenden kann – ein ärgerlicher Umstand, da Liquiditätsengpässe drohen.
Frei verrechenbar bleiben nur die Steuerguthaben bis 5000 Euro und die sogenannte vertikale Steuerverrechnung, d.h. die Verrechnung von Guthaben derselben Steuer mit Schulden derselben Steuer. Wer also zu hohe Steuervorauszahlungen wie der Einkommensteuer tätigt, darf diese im Folgejahr weiterhin ohne Einschränkung mit der Einkommensteuer des Folgejahres verrechnen. Zudem plant die Regierung, eine Mindeststrafe für die unregelmäßige Verrechnung in Höhe von 1000 Euro pro unregelmäßigem Zahlungsmodell einzuführen.
Beim Kassieren ist der Staat immer schnell und eifrig, beim Verrechnen werden einem hingegen immer wieder Prügel in den Weg gelegt. Angesichts der bevorstehenden Änderungen ist man jedenfalls gut beraten, die Steuervorauszahlungen für die laufende Periode zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Von Walter Gasser, Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva in Lana und Naturns.