Die Landesregierung hat heute (19. Mai) die Kriterien für die Covid-19-Förderung für die Landwirtschaft genehmigt.
Die Landwirtschaft hat auch in der Zeit des Notstands immer gearbeitet, um die Grundversorgung der Menschen mit Nahrungsmitteln weiter zu garantieren. „Dennoch gibt es auch dort Bereiche, die hart von der Corona-Krise getroffen wurden“, erklärt Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler. Für die Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, die in der Direktvermarktung tätig sind oder für die Gärtnereien etwa sei es nötig, unterstützende Maßnahmen zu ergreifen. Diese Bereiche sind es auch, die um Zuschüsse laut heutigem (19. Mai) Beschluss der Landesregierung zu den Covid-19-Förderkriterien für die Landwirtschaft ansuchen können.
Für UaB-Betriebe, Direktvermarkter und Gärtnereien
Voraussetzung dafür ist, dass sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) eingetragen sind und die landwirtschaftliche oder damit verbundene Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen haben. Die Unternehmen dürfen im Jahr der letzten verfügbaren Steuererklärung maximal 50.000 Euro besteuerbares Gesamteinkommen erzielt haben und einen Gesamtumsatz von maximal 200.000 Euro im Jahr aufweisen (für Gärtnereien sind es maximal 400.000 Euro). Ansuchen können UaB-Betriebe und Direktvermarkter, die aus den betroffenen Tätigkeiten im Jahr 2019 einen Mindestumsatz von 10.000 Euro und Gärtnereien, die einen solchen von mindestens 20.000 Euro vorweisen können, wobei der in diesen Bereichen erzielte Umsatz mindestens 20 Prozent des Gesamtumsatzes 2019 ausmachen muss. Falls die Betriebe in diesen Bereichen im Jahr 2020 einen Umsatzrückgang verzeichnen, der mindestens 20 Prozent bezogen auf den Umsatz 2019 ausmacht, können sie die Förderung beanspruchen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und Direktvermarktungsbetriebe, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, um einen Beitrag von 5.000 Euro und Gärtnereien um einen Beitrag von 10.000 Euro ansuchen. Betriebe, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben, erhalten 3.000 Euro, und zwar ohne den Mindestumsatz von 10.000 Euro und den Umsatzrückgang von 20 Prozent nachweisen zu müssen, aber nur sofern sie bis zum 23. Februar 2020 einen Mindestumsatz von 6.000 Euro im Krisenbereich erzielt haben.
„Es geht zunächst darum, für die Liquidität der Betriebe zu sorgen. In einem zweiten Schritt werden wir dann weitere Unterstützungsmaßnahmen setzen“, unterstreicht Landesrat Schuler.
Ansuchen innerhalb 30. September 2020
Der Dienst „Covid-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ ist in Kürze auf dem #NeustartSüdtirol-Portal des Landes zu finden. Die Anträge sind bis 30. September 2020 ausschließlich online einzureichen. (LPA/LPA)