Damit die italienische Bauwirtschaft weitere Impulse erhält, hat der Gesetzgeber im Zuge des Dekrets zur Wiederbelebung der Wirtschaft kürzlich einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110% für energetische Baumaßnahmen eingeführt.
Ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110 % bedeutet in Zahlen ausgedrückt, dass angesichts von Umbaumaßnahmen in Höhe von 100.000 € der Steuerzahler Steuerabsetzbeträge von insgesamt 110.000 € verwenden darf, also mehr, als der Umbau effektiv gekostet hat. In anderen Worten ausgedrückt zahlt der Staat einem die Umbaumaßnahmen zur Gänze und noch 10% drauf – ein sehr starker Impuls und ein großzügiges Steuergeschenk!
In den Anwendungsbereich des neuen Absetzbetrages von 110 % fallen die folgenden Arbeiten:
Wärmedämmungsmaßnahmen an der Fassade und an den Dächern, sofern die entsprechenden Arbeiten eine Oberfläche von mehr als 25 % der Außenhülle betreffen. Der Steuerabsetzbetrag steht bis zu einem Maximalbetrag von 60.000 € pro Baueinheit zu.
Maßnahmen für den Austausch der Heizanlage mit neuen Brennwertkesseln mit Energieklasse A, Wärmepump- und Geothermieanlagen sowie Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen. Der Steuerabsetzbetrag steht bis zu einem Maximalbetrag von 30.000 Euro pro Baueinheit zu. Zusätzlich fallen alle anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen, welche im Normalfall den Steuerabsetzbetrag zwischen 50 % und 65% erhalten haben, in den Anwendungsbereich des erhöhten Steuerabsetzbetrages in Höhe von 110 %, sofern die baulichen Maßnahmen zusammen mit einer der beiden vorab erwähnten Baumaßnahmen durchgeführt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass durch die energetische Sanierung eine Verbesserung der Energieklasse von mindestens zwei Stufen erreicht wird oder alternativ die höchste Energieklasse.
Anwenden dürfen den Bonus Kondominien und Privatpersonen – Unternehmer und Freiberufler leider nicht. Die Umbaumaßnahmen müssen vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2021 abgeschlossen werden. Der Steuerabsetzbetrag in Höhe von 110 % muss innerhalb von fünf Jahren mit gleichbleibenden Raten aufgeteilt werden. Es ist auch eine Abtretung des Absetzbetrages an den Lieferanten oder auch sogar an Banken möglich. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen noch veröffentlicht werden.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva