Die Südtiroler Landesregierung hat kürzlich die Anwendungsrichtlinien für den dritten Teil der Covid-Hilfen 2021 beschlossen, nachdem die Richtlinien betreffend Verlustbeitrag für Kleinunternehmen und Fixkostenbeitrag bereits veröffentlicht wurden. Der Beitrag ist alternativ zu den beiden anderen Beiträgen, d. h. das selbe Unternehmen kann nicht mehrere Beiträge erhalten, auch wenn es verschiedene Tätigkeiten ausübt.
Anspruch auf diese Förderung haben landwirtschaftliche Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. April 2021 begonnen haben und eine der folgenden Tätigkeiten in Südtirol ausüben:
• Urlaub auf dem Bauernhof
• Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
• Gärtnereien
Voraussetzung für den Erhalt des Beitrages ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 im Vergleich zum Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 (gilt nicht für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab 1. 1. 2019 aufgenommen haben).
Alle Unternehmen, die in der letzten eingereichten Steuererklärung ein Gesamteinkommen von mehr als 50.000 Euro erklärt haben, sind ausgeschlossen. In einigen Fällen zahlt es sich also aus, mit der Abgabe des Beitragsgesuches zuzuwarten und zuerst die Steuererklärung für die Einkommen des Jahres 2020 zu erstellen und zu versenden, wenn das Gesamteinkommen 2019 über dem Schwellenwert aber 2020 darunter war. Der Beitrag wird nur gewährt, wenn das betroffene Unternehmen im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von max. 200.000 Euro erzielt hat (400.000 Euro bei Gärtnereien). Ebenfalls ausgeschlossen werden Unternehmen, die mehr als 80 % des Umsatzes in anderen Tätigkeiten als den drei aufgeführten erzielt haben.
Die möglichen Zuschüsse betragen 3000 Euro für Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, 5000 Euro für Unternehmen die den erforderlichen Umsatzrückgang in „Urlaub auf dem Bauernhof“ und/oder „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ erlitten haben und 10.000 Euro für Gärtnereien.
Die Beitragsgesuche können bis 30. September ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ eingereicht werden.
Walter Gasser | Kanzlei Gasser Springer Perathoner, Eder & Oliva