Wie die Green-Pass-Pflicht in der Landesverwaltung umgesetzt und überwacht wird, hat Generaldirektor Steiner in Anlehnung an die staatlichen Vorgaben in einem Rundschreiben festgelegt.
Nun steht fest, wer in der Landesverwaltung der Pflicht zum europäischen Grünen Pass unterliegt und wie die Kontrollen ablaufen. Generaldirektor Alexander Steiner hat auf der Grundlage des staatlichen Gesetzesdekrets 127/2021 und der Verordnung Nr. 31 von Landeshauptmann Arno Kompatscher Nr. 31 ein Rundschreiben verfasst, in dem die Richtlinien für die Kontrolle des „Grünen Passes“ in der Landesverwaltung festgeschrieben sind.
„Ich möchte vorwegnehmen“, betont Generaldirektor Steiner, „dass die Green-Pass-Pflicht eine weitere Maßnahme darstellt, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der öffentlichen Verwaltung noch mehr Sicherheit an ihrem Arbeitsplatz zu bieten und damit auch allen Bürgerinnen und Bürgern, die mit der Landesverwaltung in Kontakt treten.“ Der Generaldirektor stellt in diesem Zusammenhang zudem klar, dass für die Bürgerinnen und Bürger, die in die Landhäuser kommen, um Landesdienste zu nutzen, die Green-Pass-Pflicht und auch die Kontrollpflicht nicht gilt.
Das Rundschreiben sieht vor, dass in der Anfangsphase eigens ernanntes und vorbereitetes Personal an den Eingängen der Landhäuser den Besitz des Grünen Passes der einzelnen Landesbediensteten überprüft. Die Verantwortung für die Kontrollen liegt allerdings bei den Arbeitgebenden, das sind die Ressort- und Abteilungsdirektoren und -direktorinnen. „Die Arbeiten für die Aktivierung eines automatisierten Kontrollsystems laufen bereits“, informiert der Generaldirektor. Dieses werde es den Führungskräften in einigen Wochen ermöglichen, sich jeden Tag in Echtzeit über den Status des „Grünen Passes“ ihrer Mitarbeitenden zu informieren.
Um die Landesdienste uneingeschränkt gewährleisten zu können, werden die Mitarbeitenden gebeten, die jeweiligen Führungskräfte zwei Tage im Voraus darüber zu informieren, dass sie keinen „Grünen Pass“ haben oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist und sie deshalb ihren Dienst nicht antreten können. Den Mitarbeitenden ist es nicht gestattet, den Arbeitsplatz ohne gültigen Grünen Pass aufzusuchen. In diesem Falle behalten sie ihren Arbeitsplatz, gelten aber als unentschuldigt abwesend.
Im Rundschreiben des Generaldirektors sind auch die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen festgeschrieben, die jenen auf gesamtstaatlicher Ebene (Gesetzesdekret Nr. 127/2021) entsprechen.
Was die Rückkehr des Personals an den jeweiligen Arbeitsplatz angeht, die auf staatlicher Ebene für den 15. Oktober vorgesehen ist, verweist Generaldirektor auf seine Rundschreiben Nr. 7 vom April 2021 und Nr. 8 vom Mai 2021. In diesen ist die Wiedereröffnung der Dienste für die Öffentlichkeit und die Rückkehr der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz festgelegt. „Im neuen Rundschreiben werden die entsprechenden Vorgaben bekräftigt und daran erinnert, dass die Arbeit vorrangig in Anwesenheit am Arbeitsplatz erfolgen muss und dass für alle, die keinen Grünen Pass vorlegen können, Smart Working nicht als Alternative in Frage kommt“, betont der Generaldirektor. Was das agile Arbeiten angeht, stellt Steiner klar: „Im Unterschied zum Staat haben wir im Zuge der Verhandlungen zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag BÜKV bereits eine entsprechende Vereinbarung mit den Gewerkschaften unterzeichnet und werden im November diesbezüglich ein eigenes Rundschreiben veröffentlichen, das Smart Working zu einer regulären Arbeitsform macht.“ (jw)