Die steigenden Energiepreise vermiesen den Verbrauchern die Stimmung und dämpfen die Kauflust – gleichzeitig belasten die gestiegenen Kosten aber auch zahlreiche Unternehmen. Um eine drohende Rezession abzuwenden, sollen die Unternehmen mit einem Steuerbonus entlastet werden.
Bei der Berechnung der Beihilfen muss zwischen energieintensiven und nicht energieintensiven Unternehmen unterschieden werden. Als stromintensive Unternehmen gelten jene mit einem jährlichen Stromverbrauch von mindestens 1 GWh (Gigawattstunde), als gasintensive Unternehmen solche mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 GWh. Nur die wenigsten Unternehmen werden in diese Kategorie hineinfallen.
Aber auch alle anderen, nicht energieintensiven Unternehmen mit einem installierten Stromanschluss mit mindestens 16,5 kw bzw. mit einem Gasanschluss (ausgenommen Gas für Stromerzeugung) haben Anrecht auf den Bonus.
Voraussetzung für den Erhalt des Bonus ist, dass die Strom- bzw. Gaskosten im zweiten und dritten Quartal (also im Zeitraum 1. 4 bis 30. 9. 2022) gegenüber dem zweiten und dritten Quartal 2019 um mindestens 30 % gestiegen sind. Die nicht energieintensiven Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerbonus in Höhe von 15 % (Strom) bzw. 25 % (Gas) der jeweiligen getragenen Kosten.
Die Berechnung ist leider sehr kompliziert: der Bonus darf ausschließlich auf die Energiekomponente berechnet werden, ohne Berücksichtigung der Transport- und Systemaufwendungen und der Steuern. Außerdem darf nur der tatsächliche Verbrauch berücksichtigt werden (die unterjährigen Energierechnungen werden häufig aufgrund von Schätzungen und Vorjahresdaten erstellt).
Die Strom- bzw. Gaskonzerne sind bei den nicht energieintensiven Unternehmen verpflichtet, die Berechnung vorzunehmen und ihren Kunden innerhalb von 60 Tagen nach Quartalsende mitzuteilen. Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen im Jahr 2022 den selben Lieferanten hatte wie 2019.
Der Steuerbonus selbst, der weder der Einkommens- noch der Gewerbesteuer IRAP unterliegt, muss dann innerhalb 31/12/2022 über den Zahlungsvordruck F24 mit anderen anfallenden Steuern und Gebühren verrechnet werden bzw. kann auch an Dritte abgetreten werden.