Neuigkeiten für Unternehmen und Freiberufler Teil 2

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Neuigkeiten für Unternehmen und Freiberufler Teil 2

Einstellung von Inklusionsgeld­empfänger: Das neue Inklusionsgeld „Assegno per l’inclusione“ ersetzt ab dem 1. Januar 2024 das Bürgergeld. Private Arbeitgeber, die Empfänger des Inklusionsgeldes mit einem unbefristeten Arbeits- oder Ausbildungsvertrag einstellen, erhalten eine Vergünstigung in Form einer 100%igen Befreiung von Sozialbeiträgen für maximal 12 Monate, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8000 Euro. Bei Kündigung des Arbeitnehmers innerhalb von 24 Monaten nach der Einstellung muss der Arbeitgeber den Zuschuss zurückzahlen. Die Befreiung gilt auch für befristete Verträge, die in unbefristete Verträge umgewandelt werden. In diesem Fall wird die Befreiung für 24 Monate gewährt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung ist die Einhaltung der DURC-Bestimmungen und der Bestimmungen über Pflichtarbeitsplätze. Die Vergünstigungen können mit anderen im Haushaltsgesetz 2023 vorgesehenen Vergünstigungen kombiniert werden.

Einstellung von Jugendlichen im zweiten Halbjahr 2023: Für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2023 Jugendliche im Alter von bis zu 30 Jahren mit einem unbefristeten Vertrag, einschließlich Zeitarbeit, oder mit einem Ausbildungsvertrag einstellen, sofern sie nicht „NEET“ sind (nicht erwerbstätig und nicht in einem Studien- oder Ausbildungsprogramm eingeschrieben) und im nationalen operationellen Programm „Initiative zur Beschäftigung von Jugendlichen“ registriert sind, ist eine Begünstigung in Höhe von 60 % des Bruttomonatsgehaltes für einen Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen. Der Zuschuss kann mit anderen Vergünstigungen kombiniert werden, wird jedoch bei Kombination mit einer anderen Maßnahme nur in Höhe von 20 % des Bruttomonatslohns für jeden eingestellten „NEET“-Arbeiter gewährt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Verrechnung mit den monatlichen Beitragszahlungen.

Vereinfachung der Informationspflichten: Es wird eine Vereinfachung der Informations- und Veröffentlichungspflichten in Bezug auf den Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis eingeführt. Insbesondere können bestimmte Informationspflichten (Dauer der Probezeit, Fortbildung durch den Arbeitgeber, Dauer der bezahlten Freistellungen, Kündigungsverfahren und -fristen, Anfangsgehalt, Arbeitszeit, Informationen über variable Arbeitszeiten, Einrichtungen und Institutionen, die Sozialversicherungsbeiträge erhalten) durch Angabe des Referenzgesetzes oder den Tarifvertrag erfüllt werden. Es ist auch vorgesehen, dass die nationalen, territorialen oder betrieblichen Abkommen und die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Betriebsordnungen den Arbeitnehmern durch Veröffentlichung auf der Webseite zugänglich gemacht werden können.